Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 20. Juni 2018 die Stilllegungsverfügung für das Kernkraftwerk Mühleberg erlassen. Darin wird der nukleare Rückbau des Kernkraftwerks angeordnet.

In der Verfügung ordnet das UVEK an, dass die Stilllegungsarbeiten entsprechend dem von der BKW 2015 eingereichten Stilllegungsprojekt durchzuführen sind. Dabei sind diverse Auflagen zu erfüllen, insbesondere die vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat in seinem Gutachten vom 30.08.2017 beantragten technischen, organisatorischen und prozeduralen Auflagen. Diese betreffen unter anderem die Unterteilung der Stilllegung in drei Phasen sowie diverse Freigabepflichten (siehe Faktenblatt in der Beilage).

Nach dem Abschalten des Kernkraftwerks am 20. Dezember 2019 muss zunächst ein sicherer technischer Nachbetrieb etabliert werden. Dazu werden alle Brennelemente aus dem Reaktordruckbehälter in das Brennelementbecken transferiert und alle sicherheitstechnisch notwendigen Massnahmen umgesetzt. Die Arbeiten zur Etablierung des sicheren technischen Nachbetriebs werden gestützt auf die bestehende Betriebsbewilligung im Freigabeverfahren vom ENSI genehmigt (siehe Link) und sind deshalb nicht in der Stilllegungsverfügung geregelt.

Die Stilllegungsverfügung (siehe Link) umfasst folgende Stilllegungsarbeiten: Die vorbereitenden Massnahmen sowie die Arbeiten in den drei definierten Phasen bis zur behördlichen Feststellung, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt. Das UVEK verpflichtet die BKW in der Verfügung, bis spätestens Ende 2027 ein Stilllegungsprojekt betreffend den konventionellen Rückbau der Anlage beim BFE einzureichen. Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

mehr dazu . . .

Share.
Exit mobile version