Seit dem Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes per 1. Januar 2018 gibt es in der Schweiz neue Förderinstrumente für Produktionsanlagen, die erneuerbare Energie nutzen. Dazu gehören: 

  • Marktprämien für bestehende Grosswasserkraftanlagen
  • Investitionsbeiträge für Neubauten, Erweiterungen und Erneuerungen von Grosswasserkraftanlagen
  • Investitionsbeiträge für Erweiterungen und Erneuerungen von Kleinwasserkraftanlagen
  • Investitionsbeiträge für Biomasseanlagen
  • Risikogarantien für Geothermieanlagen

Für das Kapital, das in solchen Anlagen gebunden ist oder in neue Anlagen investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine Verzinsung, die bei der Berechnung der Förderbeiträge berücksichtigt werden muss. Diese wird in einem durchschnittlichen kalkulatorischen Kapitalkostensatz festgesetzt, dem so genannten WACC (Weighted Average Cost of Capital). Aufgrund der in der Energieförderungsverordnung festgelegten Berechnungsmethode und nach Konsultation der ElCom und des Preisüberwachers setzt das UVEK den WACC 2019 folgendermassen fest:

  • Grosswasserkraft: 4,98 Prozent
  • Kleinwasserkraft: 4,98 Prozent
  • Biomasse: 4,53 Prozent
  • Geothermie: 5,44 Prozent

www.uvek.admin.ch

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